Chat | Sitemap | Impressum & Datenschutz | Volltextsuche:

Urteile zum Thema Schlangenhaltung in Mietwohnungen

Zitat:

Bückeburg - Von einer ungiftigen, 80 Zentimeter langen Königsnatter geht keine "Geruchs- oder Geräuschbelästigung" aus. Die Wohnung wird auch nicht übermäßig abgenutzt. Und soweit der Vermieter durch die Haltung der Schlange eine "Störung des Hausfriedens durch Hervorrufen von Ekelgefühlen bei Mitmietern befürchtet, wären derartige Ekelgefühle auf völlig überzogene Abwehrreaktionen dieser Personen gegenüber dem gehaltenen Tier zurückzuführen, welche keine Berücksichtigung finden können", urteilte das Amtsgericht Bückeburg (Az: 73 C 353/99 (VI). Eva, so heißt die Schlange, darf im Paradies, sprich in der Wohnung ihres Halters, bleiben.

Quelle: www.Mieterbund.de

Ungefährliche und ungiftige Schlangen

Die Tierhaltung in Mietwohnungen ist in der Regel von der Zustimmung des Vermieters abhängig. Diese Erlaubnis ist nach dem Mietrecht aber nur für solche Tiere erforderlich, deren Haltung Auswirkungen auf die Wohnung oder die Hausmitbewohner haben kann. Wenn jemand also ungefährliche und ungiftige Schlangen in geschlossenen Terrarien hält, kann ihm das nicht vom Vermieter verboten werden.

Eine unerlaubte Tierhaltung ist kein Kündigungsgrund. Der Vermieter kann aber die Abschaffung des Tieres verlangen und notfalls vor Gericht durchsetzen. Etwas anderes gilt nur, wenn das Tier erheblich stört oder gar gefährlich ist und der Mieter nichts dagegen unternommen hat, obwohl er dazu aufgefordert wurde.

aus: "TERRARISTIK AKTUELL" Heft 1/Okt. 1996
Urteil:Keine Gift- oder Riesenschlangen

Die Genehmigung zur Haltung von Schlangen muß erteilt werden, wenn weder Gift- noch Riesenschlangen gehalten werden
(AG Rüsselsheim, Az: 3 C 1049/86;
LG Bochum, Az: 7 T 767/88;
OLG Frankfurt, Az: 20 W 149/90)
Urteil: Gift- oder Würgeschlangen

So wie ich das sehe, sind die meisten Urteile Pro-Natternhaltung, da diese Schlangen keine Gefahr darstellen, keine Geruchs- oder Lärmbelästigung verursachen und zudem verhältnismäßig klein sind.

Interessant: Wenn der Mietvertrag die Tierhaltung ausdrücklich verbietet, kommt es entscheidend darauf an, was konkret verboten ist. Ein Verbot der Haltung von Hunden und Katzen zum Beispiel ist wirksam. Schafft ein Mieter trotzdem ein solchens Tier an, kann der Vermieter dessen Beseitigung verlangen. Nur in besonderen Ausnahmenfällen (z. B. Blindenhund) gilt etwas anderes.

Bei laut Mietvertrag erlaubter Tierhaltung darf der Mieter übliche Haustiere wie Hunde, Katzen oder Vögel halten. Ungewöhnliche Tiere wie Gift- oder Würgeschlangen zählen aber nicht dazu
(AG Charlottenburg, Az: GE 88, 1051)

Leider sind diese Regelungen nicht immer eindeutig. Besonders bei der Haltung von Riesenschlangen und Giftschlangen kann man sich jede Menge Ärger einhandeln, wenn man sich nicht vorher mit dem Vermieter bespricht.

Ungiftige Nattern sollten normalerweise in jedem Fall erlaubt sein, da Kleintierhaltung grundsätzlich gestattet ist. Leider sorgt der Begriff "Riesenschlangen" bei uninformierten Menschen oder Behörden immer wieder für die rote Warnlampe, da sofort Assoziationen zu potentiell gefährlichen Tieren wie Anakondas oder Netzpythons entsteht ... den meisten Schlangenhaltern ist klar, dass z.B. von einem Königspython so viel "Gefahr" ausgeht, wie von einer Kornnatter.

Um des lieben Friedens willen sollte man in jedem Fall ein persönliches Gespräch mit dem Vermieter suchen, und ihm nach Möglichkeit mit Literatur oder Fotos beweisen, dass keine Gefahr für andere Mieter besteht.

Ein weiteres Urteil zum Thema "Giftschlangen und Pfeilgiftfrösche in der Eigentumswohnung". Quelle: Bauarchiv.de

Hält ein Wohnungseigentümer in seinen vier Wänden giftige Schlangen und Frösche, braucht dies von den übrigen Hausbewohnern nicht geduldet zu werden.

Das geht aus einem Beschluss des OLG Karlsruhe hervor.

Wie der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 – 52 54 555) mitteilt, hatte ein Mann in seiner Eigentumswohnung eine größere Zahl von Reptilien, unter anderem 30 Giftschlangen und mehrere so genannte Pfeilgiftfrösche, gehalten.

Sein Nachbar war davon alles andere als begeistert. Er befürchtete, die unheimlichen Hausgenossen könnten aus ihren Terrarien entweichen und in seine Wohnung eindringen. Deshalb verlangte er die Entfernung der Tiere. Als der Schlangenhalter sich weigerte, kam es zum Prozess. Das OLG Karlsruhe hatte Verständnis für den besorgten Nachbarn (Beschl. vom 29.12.2003 - 14 Wx 51/03).

Das Recht des Wohnungseigentümers, mit seinen vier Wänden nach Belieben zu verfahren, bestehe nicht unbegrenzt, so das Gericht. Insbesondere habe jeder darauf zu achten, dass durch die Nutzung seiner Wohnung keinem der anderen Wohnungseigentümer Nachteile entstünden, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus gingen.

Die Haltung der Giftschlangen und Pfeilgiftfrösche widerspreche den landläufigen Vorstellungen von der Tierhaltung in Wohnungen. Sie sei nicht mehr als ordnungsgemäßer Gebrauch der Eigentumswohnung einzustufen. Es sei verständlich, so das Gericht, dass andere Hausbewohner Angst davor hätten, von den Tieren angegriffen zu werden.

Schließlich könne trotz artgerechter, sicherer Unterbringung nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Tiere infolge eine Missgeschicks unkontrolliert entweichen. Eine derartige latente Bedrohungssituation bräuchten die anderen Wohnungseigentümer nicht hinzunehmen. Die giftigen Tiere müssten daher weg.